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WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR RESIDENTEN IN SPANIEN

Erbschaftssteuer und Verjährung

Wenn ein Mensch stirbt, fällt der Nachlass an die Erben. Bei der Annahme des Nachlasses durch die Rechtsnachfolger wird eine Abgabe an den Staat fällig, die gemeinhin Erbschaftsteuer genannt wird. Die Erbschaftsannahme und die damit verbundenen Abgaben werden durch die Paragraphen verschiedener Gesetze geregelt:
– Das spanische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones.)
– die diesbezügliche Königliche Verordnung (Real Decreto 1629/1991) und
– das spanische Steuergesetz Nr (Ley General Tributaria 58/2003).
Aus den Gesetzen geht hervor, dass in Spanien die Steuerpflicht im Erbschaftsfall mit dem Todestag des Erblassers beginnt und die Zahlung der spanischen Erbschaftsteuer binnen 6 Monaten zu erfolgen hat. Allerdings besteht die Möglichkeit, eine sechsmonatige Verlängerung dieser Frist der freiwilligen Zahlung zu beantragen. Sollte die Erbschaftsteuer nicht vor Ablauf der Frist eingezahlt werden, hagelt es saftige Strafzuschläge.
Die Einhaltung der Frist bei Nachlässen in Spanien durch ausländische Erben und Begünstigte ist oftmals schwierig. Da ist die fremde Sprache, eine Vielzahl von Dokumenten samt beglaubigten Übersetzungen muss beigebracht werden. Vielfach sind die Vermögensverhältnisse so kompliziert, dass der Zeitraum der Frist nicht reicht, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Das spanische Erbschaftssteuergesetz in Artikel 25.2 sieht aber vor, dass sich im Falle von Erbschaftsurkunden, die vor ausländischen Notaren beurkundet werden, der Beginn der Zahlungsfrist vom Todeszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Testamentes vor einer spanischen Behörde verschiebt.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Fristbeginn durch internationale, von Spanien mitunterzeichnete, Abkommen festgelegt wird. Doch das sind Ausnahmen, die der Erbe oft nicht kennt und keinesfalls die Regel.
Allerdings gibt es im Bereich der Steuergesetzgebung, wie in anderen Rechtsgebieten auch, die Rechtsfigur der Verjährung, die ebenfalls durch die bereits erwähnten Gesetze geregelt wird. Unter Verjährung versteht das Zivilrecht den durch den Ablauf einer festgesetzten Frist bewirkten Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Oder anders gesagt: der Anspruch des Gläubigers verfällt nach Ablauf eines gesetzlich festgelegten Zeitraums.
Im Falle einer nicht gezahlten Erbschaftssteuer tritt die Verjährung VIER JAHRE nach dem Ablauf des Zeitraums von SECHS MONATEN, der für die freiwillige Zahlung der Steuer angesetzt ist, ein.
Dabei unterbrechen aber gemäß Artikel 68 des Ley General Tributaria alle Handlungen der Finanzbehörden, die dem Steuerschuldner zur Kenntnis kommen, die Verjährung. Oder einfacher formuliert: Mit jedem Mahnschreiben des Finanzamtes beginnen die vier Jahre von vorn. Steuerschuldner, die auf die Verjährung hoffen, setzen dabei auf die fehlende Initiative von Seiten des Amtes. Das ist vielfach ein Trugschluss, denn aufgrund der modernen Datentechnik arbeiten Spaniens Finanzbehörden inzwischen sehr effizient. Darum müssen sich die Erben und ihre rechtlichen Berater umgehend genau über den erforderlichen Ablauf und die entsprechenden Formalitäten erkundigen.
Immens wichtig ist es, alle Dokumente vor der Einreichung bei Behörden aber auch Banken auf Vollständigkeit zu überprüfen, da von der Einreichung bis zur Durchsicht mehrere Wochen vergehen können und kleine Fehler nachgebessert werden müssen und darum langwierige und vor allem unnötige Zeitverzögerungen verursachen.
Bei sehr langwierigen Erbschaftsverfahren, die sich über Jahre hinziehen, kann es durchaus Sinn machen, die Unterzeichnung der Urkunde der Erbschaftsannahme so lange hinauszuzögern, bis kein Anspruch des Finanzamtes mehr besteht. In einem solchen Fall sollte man zuvor alle rechtlichen Vorrausetzungen genau unter die Lupe nehmen, insbesondere was den Beginn der Verjährungsfrist betrifft. (Cristóbal Soriano Díaz, Abogado/Benalmadena)

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